Dieser Lohn steht Ihnen zu
In Deutschland gibt es einen gesetzlichen Mindestlohn. Er liegt seit Januar 2025 bei 12,82 Euro brutto pro Stunde.
Eine Bezahlung nach Erntemenge (Akkord- oder Stücklohn) ist erlaubt. Der Lohn darf aber niemals geringer sein als 12,82 Euro brutto pro Stunde. Bruttolohn bedeutet, dass es bestimmte Abzüge gibt (zum Beispiel Steuern). Der Nettolohn ist daher geringer als der Bruttolohn.
Kosten und Abzüge vom Lohn
Unterkunft
Der Arbeitgeber darf Ihnen Kosten für die Unterkunft vom Lohn abziehen. Der Arbeitgeber muss Sie entweder bei Arbeitsbeginn schriftlich über die Höhe der Kosten informieren oder Sie müssen einen Mietvertrag unterschrieben haben, in dem die Kosten für die Unterkunft stehen. Verdienen Sie weniger als 1.500 Euro netto in einem Monat, darf der Arbeitgeber Ihnen die Kosten nicht direkt vom Lohn abziehen.
Essen
Der Arbeitgeber darf Ihnen Kosten für das Essen nur dann vom Lohn abziehen, wenn er Sie bei Arbeitsbeginn schriftlich über die Höhe der Kosten informiert hat. Verdienen Sie aber weniger als 1.500 Euro netto im Monat, darf der Arbeitgeber Ihnen die Kosten nicht direkt vom Lohn abziehen.
Steuern
Ihr Arbeitslohn wird in Deutschland besteuert. Sie bezahlen die Steuern, indem diese von Ihrem Bruttolohn abgezogen werden.
Vermittlung
Kosten für die Vermittlung Ihres Arbeitsplatzes darf Ihnen der Arbeitgeber nicht vom Lohn abziehen, wenn sie kurzfristig beschäftigt sind.
Arbeitsmittel
Alle Arbeitsgeräte (zum Beispiel Hacken, Kisten, Folien) und die persönliche Schutzausrüstung muss Ihnen der Arbeitgeber kostenlos zur Verfügung stellen. Dazu gehören arbeitsgerechte Handschuhe sowie Sonnen- und Regenschutz. Außerdem muss Ihnen bei Hitze am Arbeitsplatz ausreichend Wasser bereitgestellt werden.
Wann ist der Lohn zu zahlen?
Der Lohn muss spätestens am Ende des Folgemonats nach der geleisteten Arbeit gezahlt werden. Alle geleisteten Arbeitsstunden müssen entlohnt werden. Sie müssen für jeden Monat eine Lohnabrechnung bekommen.
Wenn der Arbeitgeber Ihnen die Unterkunft bereitstellt, haben Sie Anspruch auf ein abschließbares Fach in der Unterkunft, in dem Sie Geld sicher verwahren können. Wenn Sie mit dem Arbeitgeber trotzdem vereinbart haben, dass der gesamte Lohn erst am Ende der Saison ausgezahlt wird, verlangen Sie jede Woche oder mindestens jeden Monat eine Zwischenabrechnung. Vergleichen Sie diese mit Ihren eigenen Arbeitszeitaufzeichnungen.
Kein Lohn? Werden Sie aktiv!
Ihr Arbeitgeber bezahlt nichts oder zu wenig? Dann können Sie Ihren Lohn einfordern. Sie haben immer ein Recht auf Ihren Lohn, auch nach einer Kündigung und auch ohne schriftlichen Arbeitsvertrag. Rufen Sie uns an!
Schreiben Sie Ihre Arbeitszeit auf!
Wenn der Arbeitgeber Ihnen keinen Lohn bezahlt, müssen Sie beweisen, wie viel sie tatsächlich gearbeitet haben und welcher Lohn Ihnen zusteht.
Schreiben Sie deshalb für jeden Tag auf:
- den Beginn und das Ende der Arbeitszeit
- die Pausenzeiten, denn Pausen gehören nicht mit zur Arbeitszeit
- die abgegebenen Kisten oder Kilogramm, falls Sie nach Erntemenge bezahlt werden
- die Arbeitsorte
Bitten Sie Kolleg*innen, die Ihre geleistete Arbeit bezeugen können, darum, Ihre Dokumentation zu unterschreiben.
Überstunden
Die regelmäßige Arbeitszeit pro Woche kann in der Landwirtschaft bei 48 Stunden an 6 Tagen liegen. Zwischen 2 Schichten muss eine Ruhezeit von mindestens 11 Stunden eingehalten werden. Die Arbeitszeit pro Tag darf in der Regel höchstens 10 Stunden, in Ausnahmefällen höchstens 12 Stunden betragen. Überstunden müssen bezahlt werden. Die Fahrtzeit von einem Feld zum anderen ist Arbeitszeit und muss bezahlt werden.
Urlaub
Für 12 Tage Arbeit steht Ihnen 1 Urlaubstag zu. Diesen Urlaub können Sie während oder am Ende ihres Aufenthalts in Deutschland gesammelt nehmen. Beantragen Sie den Urlaub beim Arbeitgeber. Falls er Ihnen keine Urlaubstage gewährt, muss er Ihnen das Geld für die Urlaubstage am Ende der Beschäftigung zusätzlich zum Lohn auszahlen.
Arbeitsvertrag
Ein schriftlicher Arbeitsvertrag ist wichtig, um bei Problemen rechtlich vorgehen zu können. Fragen Sie Ihren Arbeitgeber nach einem schriftlichen Arbeitsvertrag, in dem die wichtigsten Arbeitsbedingungen aufgeschrieben sind. Der Arbeitgeber muss Ihnen bei Arbeitsbeginn zumindest schriftlich mitteilen, wie viele Stunden pro Woche Sie arbeiten und wie lange das Arbeitsverhältnis andauern wird. Falls der Arbeitgeber Ihnen für die Unterkunft und das Essen Teile vom Lohn abzieht, muss er Sie über die Höhe dieser Abzüge schriftlich informieren.
Achten Sie darauf, dass auch der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag unterschrieben hat.
Wichtig:
- Unterschreiben Sie keine Dokumente, die Sie nicht verstehen.
- Unterschreiben sie niemals leere Zettel, Quittungen oder Belege.
- Fotografieren Sie mit Ihrem Handy alle Dokumente, die Sie unterschreiben, und fragen Sie nach einer Kopie.
Kündigung
Ihr Arbeitgeber muss Ihnen schriftlich kündigen. Wenn er Ihnen nur mündlich kündigt, ist die Kündigung unwirksam. Die Frist für eine Kündigung steht in Ihrem Arbeitsvertrag. Diese kann sehr kurz sein. Eine Kündigung muss nur von Ihrem Arbeitgeber unterschrieben werden, eine Unterschrift von Ihnen ist nicht erforderlich.
Wenn Sie mit einer Kündigung nicht einverstanden sind, rufen Sie uns sofort an. Teilen Sie Ihrem Arbeitgeber schriftlich mit, dass Sie weiterarbeiten wollen (zum Beispiel per SMS oder WhatsApp). Sie haben ab Erhalt der Kündigung nur 3 Wochen Zeit, um dagegen vorzugehen.
Ihre Unterkunft
Sie haben Anspruch auf eine angemessene Unterkunft. Wenn der Arbeitgeber Ihnen die Unterkunft direkt zu Verfügung stellt haben Sie Anspruch auf:
- mindestens 6 Quadratmeter Platz im Schlafbereich
- einen verschließbaren Schrank für Ihre Wäsche und Wertgegenstände
- eine Sitzgelegenheit und eine Tischfläche
- eine ausreichende Anzahl von Toiletten und Duschen, wenn Sie in einer größeren Gruppe die Unterkunft teilen.
Wenn die Unterkunft oder das Essen schlechter sind als Ihnen versprochen wurde, machen Sie Fotos davon. Im Streitfall können Sie diese Fotos als Beweise nutzen. Wird Ihnen gedroht, dass Sie wegen einer Kündigung Ihre Unterkunft sofort verlassen müssen, rufen Sie uns an. In der Regel müssen Sie Ihre Unterkunft nicht von heute auf morgen verlassen.
Krankenversicherung
Wenn Sie 70 Tage oder weniger in Deutschland arbeiten, prüft Ihr Arbeitgeber mit einem Formular vor Beginn Ihrer Tätigkeit, ob Sie krankenversichert werden müssen oder nicht.
- Wenn Sie über Ihr Herkunftsland krankenversichert sind, müssen Sie dies nachweisen.
- Wenn Sie über Ihr Herkunftsland nicht krankenversichert sind, muss Ihr Arbeitgeber für eine Krankenversicherung in Deutschland sorgen. Fragen Sie Ihren Arbeitgeber zu Beginn Ihrer Arbeit nach einem schriftlichen Nachweis, dass er Sie krankenversichert hat. Der Arbeitgeber trägt meistens die Kosten für die Krankenversicherung. Wenn er die Kosten nicht trägt, muss er das vorher mit Ihnen vereinbart haben.
Den Nachweis für Ihre Krankenversicherung benötigen Sie für den Fall, dass Sie ärztlich behandelt werden müssen. Wenn Sie krankgeschrieben werden und schon länger als 4 Wochen in demselben Betrieb arbeiten, muss der Arbeitgeber Ihren Lohn auch an den Tagen bezahlen, an denen Sie nicht arbeiten können.
Gewerkschaft IG BAU – werden Sie Mitglied in einer starken Gemeinschaft
Gewerkschaften setzen sich für die Rechte von Beschäftigten ein. Gewerkschaften unterstützen Sie bei arbeitsrechtlichen Konflikten und Problemen mit Ihrem Arbeitgeber.
Wenn Sie in der Landwirtschaft arbeiten und Mitglied einer Gewerkschaft in Deutschland werden wollen, können Sie sich bei der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) melden. Ihr Arbeitgeber erfährt nichts von Ihrer Mitgliedschaft in der Gewerkschaft.
Mehr Informationen erhalten Sie hier:
E-Mail mobil@igbau.de
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