Ihre Rechte in der häuslichen Betreuung, Polnisch
Broschüre / Flyer01. September 2022
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Wir informieren Sie zu Ihren Rechten.
Es gibt unterschiedliche Arten von Arbeitsverträgen für Haushaltshilfen, häusliche Betreuerinnen in Deutschland. Alle diese Vertragsarten haben gemeinsam, dass Sie den Status einer Arbeitnehmerin haben und die gesetzlichen Regelungen für Arbeitnehmer für Sie gelten.
Wichtig:
Wenn Sie einen Minijob haben, leisten Sie anders als bei einem üblichen Teilzeit oder Vollzeitarbeitsverhältnis bis auf den Beitrag zur Rentenversicherung keine Beiträge zur Sozialversicherung. Dies hat Auswirkungen auf die Krankenversicherung sowie den Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Davon abgesehen gelten für Sie alle gesetzlichen Regelungen für Arbeitnehmer, wie beispielsweise Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.
Ein anderes Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn Sie als Auftragnehmerin (also Solo-Selbständige) arbeiten. Dann haben Sie:
Wichtig:
Auch wenn Sie im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages/Pflegevertrags in Deutschland arbeiten, kann eine genauere Prüfung Ihres Arbeitsverhältnisses ergeben, dass Sie als Arbeitnehmerin und nicht als Selbständige arbeiten und die Schutzrechte für Arbeitnehmer somit auch für Sie gelten! Wenden Sie sich an eine Beratungsstelle, um weitere Informationen zu erhalten.
Haben Sie Fragen zu Ihrem Vertrag? Dann wenden Sie sich an eine Beratungsstelle. Sie finden unter Beratungsstellen Faire Mobilität eine Liste mit Beratungsstellen.
Ein deutscher Arbeitsvertrag soll schriftlich verfasst sein und Angaben zu den Vertragsparteien (Arbeitgeber*in und Arbeitnehmer*in), Angaben zur Vertragsart, zum Datum des Vertragsabschlusses sowie Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen enthalten. Achten Sie insbesondere darauf, dass folgende Angaben in Ihrem Arbeitsvertrag stehen:
Achten Sie insbesondere auf folgende Punkte:
Wichtig
Auch in Dienstleistungsverträgen sind oftmals Vertragsstrafen sowie kurze Kündigungsfristen vereinbart. Lasse Sie sich beraten, wenn Sie in Bezug auf eine Klausel oder Formulierung in Ihrem Vertrag unsicher sind. Unterschreiben Sie keinen Vertrag, wenn Sie nicht alles verstehen, was darin geregelt ist. Die Unkenntnis der deutschen Sprache schützt nicht vor negativen Konsequenzen.
Falls Sie für ein polnisches Entsendeunternehmen arbeiten, sollten Sie zuerst prüfen, ob das Unternehmen im polnischen Landesgerichtsregister eingetragen ist.
Wenn Sie eine deutsche Vermittlungsagentur suchen, sollten Sie prüfen, ob diese im deutschen Handelsregister eingetragen ist.
Außerdem sollten Sie nachsehen, ob das Unternehmen/die Vermittlungsagentur eine eigene Homepage hat, auf der die Anschrift des Firmensitzes, der Firmeninhaber und Kontaktdaten – die Telefonnummer bzw. E-Mail-Adresse – angegeben sind.
Wenn Sie Ihren Arbeitsvertrag kündigen wollen, muss dies schriftlich erfolgen (eine E-Mail, WhatsApp oder Fax gelten nicht!). Das Kündigungsschreiben muss eigenhändig unterschrieben werden. Sie müssen unbedingt darauf achten, die Kündigungsfrist einzuhalten, die in Ihrem Arbeitsvertrag festgelegt ist.
Um im Zweifelsfall einen Zustellungsnachweis zu haben, soll auch eine Kopie des Kündigungsschreibens angefertigt und aufbewahrt und das Original per Einschreiben versendet werden. Im Falle einer persönlichen Übergabe lassen Sie sich, wenn möglich, den Empfang quittieren.
Ja. Innerhalb von ein bis zwei Wochen nach Einreise in Deutschland müssen Sie sich zu Erwerbszwecken anmelden. Die Fristen bei den jeweiligen Einwohnermeldeämtern können je nach Wohnort variieren. Informieren Sie sich bitte.
Sie haben als Haushaltshilfe/Betreuerin Anspruch auf einen Stundenlohn in Höhe des Mindestlohnes. Dieser liegt aktuell bei mindestens 12,82 Euro (brutto).
Der gesetzliche Mindestlohn muss für jede gearbeitete Stunde gezahlt werden. Aus diesem Grund empfehlen wir Ihnen die Arbeitszeit zu dokumentieren. Schreiben Sie daher möglichst detailliert sowohl die Arbeitszeiten als auch die verrichteten Tätigkeiten auf.
Wenn Sie als Selbständige arbeiten, haben Sie keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn in Deutschland. In diesem Fall müssen Sie Ihre Vergütung selbst aushandeln.
Wichtig:
Auch wenn Sie im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages in Deutschland arbeiten, kann eine genauere Prüfung Ihres Arbeitsverhältnisses ergeben, dass Sie als Arbeitnehmerin und nicht als Selbständige arbeiten und die Schutzrechte für Arbeitnehmer somit auch für Sie gelten. Wenden Sie sich an eine Beratungsstelle, um weitere Informationen zu erhalten.
Nicht jeder Abzug von Ihrem Lohn ist legal! Es gibt Regelungen, für welche Unterkunft und Verpflegung der Arbeitgeber wie viel am Ende des Monats abziehen darf: lohn-info.de
In seinem Urteil aus dem Jahr 2015 (Urteil vom 9. Dezember 2015 - 10 AZR 423/14 -) hat das höchste Arbeitsgericht in Deutschland, das Bundesarbeitsgericht, entschieden, dass wenn keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, Nachtarbeitnehmer nach § 6 Abs. 5 ArbZG einen gesetzlichen Anspruch auf einen angemessenen Nachtarbeitszuschlag oder auf eine angemessene Anzahl bezahlter freier Tage haben. Regelmäßig ist dabei ein Zuschlag iHv. 25% auf den Bruttostundenlohn bzw. die entsprechende Anzahl freier Tage für die zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr geleisteten Nachtarbeitsstunden angemessen. Bei Dauernachtarbeit erhöht sich dieser Anspruch regelmäßig auf 30%.
Wichtig:
Wenn Sie als Selbständige arbeiten, haben Sie keinen Anspruch auf den Nachtzuschlag. Allerdings kann eine genauere Prüfung Ihres Arbeitsverhältnisses ergeben, dass Sie als Arbeitnehmerin und nicht als Selbständige arbeiten und der Zuschlag sowie weitere Schutzrechte für Arbeitnehmer somit auch für Sie gelten! Wenden Sie sich an eine Beratungsstelle, um weitere Informationen zu erhalten.
Wenn Sie als Arbeitnehmerin in dem Haushalt der Pflegeperson angestellt sind und Ihr Arbeitgeber die Unterkunft und Verpflegung zur Verfügung stellt, sind diese bis zu einer vorgeschriebenen Höhe, die in der jeweils gültigen Sozialversicherungsentgeltverordnung geregelt ist, als beitragspflichtiger Arbeitslohn zu berücksichtigen und müssen entsprechend auf der Lohnabrechnung ausgewiesen werden.
Sie haben nur dann Anspruch auf eine Rentenzahlung, wenn unter anderem die Voraussetzung der sog. Wartezeit erfüllt ist. Als Wartezeit wird die Mindestversicherungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung bezeichnet. Diese beträgt zurzeit 5 Jahre.
Die Erfüllung der Wartezeit ist Voraussetzung für die Gewährung:
Weiterführende Informationen auf Polnisch zum Thema Rente erhalten Sie u.a. auf der ZUS Internetseite:
Sowie bei der Deutschen Rentenversicherung:
www.deutsche-rentenversicherung.de
Darüber hinaus bietet die Deutsche Rentenversicherung mehrmals im Jahr so genannte „Internationale Beratungstage Polen” an. Nach vorheriger Terminvereinbarung bekommen Sie dort Informationen auf Polnisch. Eine Übersicht der Termine finden Sie hier:
www.deutsche-rentenversicherung.de
Eine individuelle Beratung auf Deutsch zu Ihren Rentenansprüchen bekommen Sie in einem der Servicezenren der Deutschen Rentenversicherung: www.deutsche-rentenversicherung.de
Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben Sie, wenn Sie in Deutschland sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sind und lange genug in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben: mindestens 12 Monate in den letzten 2 Jahren (unter bestimmten Umständen gelten abweichende Voraussetzungen). Dabei werden die Zeiten einer beitragspflichtigen Beschäftigung in einem EU-Staat (Europäische Union) oder einem Staat der EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) ebenfalls anerkannt. Voraussetzung in diesen Fällen ist aber, dass unmittelbar vor der Arbeitslosenmeldung eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung in Deutschland ausgeübt wurde.
Ersatzzeiten (z.B. Wehrdienst, Mutterschaft und Kindererziehung, Krankengeldbezug sowie Jugendfreiwilligen- oder Bundesfreiwilligendienst) werden ebenfalls angerechnet.
Den Antrag für Arbeitslosengeld I müssen Sie persönlich bei der Bundesagentur für Arbeit stellen.
Bei einer kürzeren Beschäftigungsdauer oder einer sozialversicherungsfreien Beschäftigung wird ein Antrag auf Arbeitslosengeld II (auch Hartz IV genannt) beim Jobcenter gestellt.
Wenn Sie als häusliche Betreuerin (Live-In) arbeiten, dürfen Sie der Pflegeperson bei den hauswirtschaftlichen Arbeiten helfen und darüber hinaus ausschließlich Grundpflege-Tätigkeiten ausführen.
Wichtig: Tätigkeiten aus dem Bereich der medizinischen Betreuung und Pflege, beispielsweise Verbandwechsel, Injektionen, Verabreichung von Medikamenten dürfen Sie nicht ausführen.
Eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall gibt es nur für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Wenn Sie nicht arbeiten können, weil Sie krank sind oder einen Arbeitsunfall hatten, müssen Sie sofort zum Arzt gehen und sich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung holen. Diese Bescheinigung müssen Sie unverzüglich an den Arbeitgeber (sowie die Krankenkasse) übermitteln/senden. Dann haben Sie Anspruch auf eine Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber von bis zu 6 Wochen. Sollte Ihre Arbeitsunfähigkeit länger als 6 Wochen bestehen, erhalten Sie von der deutschen Krankenkasse Krankengeld.
Dieses Recht steht Ihnen nicht zu, wenn Sie selbständig sind – also mit einem Dienstleistungsvertrag bzw. Pflegevertrag arbeiten.
Als Arbeitnehmer*in ist man in Deutschland gegen Unfälle, die sich während der Arbeit, auf dem Weg zu oder von der Arbeitsstelle ereignen, über die Berufsgenossenschaft versichert. Der Arbeitgeber muss die Beschäftigten bei Arbeitsbeginn bei der Unfallversicherung anmelden.
Arbeiten Sie im Rahmen eines Dienstleistungsvertrags (umowa zlecenie), ist Ihr Auftraggeber verpflichtet in die gesetzliche Unfallversicherung bei ZUS einzuzahlen. Wenn Sie einen Unfall bei der Arbeit erlitten haben, teilen Sie dem behandelnden Arzt mit, dass Unfall und Verletzung am Arbeitsplatz passiert sind. Wenn Sie nicht genug Deutsch sprechen, verlangen Sie im Krankenhaus nach jemandem, der/die Ihre Sprache spricht. Falls der Arzt in Folge des Arbeitsunfalls bei Ihnen eine Arbeitsunfähigkeit festgestellt und eine ärztliche Bescheinigung ausgestellt hat, haben Sie Anspruch auf Verletztengeld aus der Unfallversicherung in Polen. Informieren Sie auch umgehend Ihren Auftraggeber, also die Firma in Polen, über den Arbeitsunfall und senden ihm alle notwendigen Unterlagen.
Wenn Sie Opfer physischer oder psychischer Gewalt geworden sind, wenden Sie sich so schnell wie möglich an die Polizei und erstatten eine Anzeige (Tel.-Nr.: 110, auch ohne Guthaben auf dem Mobiltelefon erreichbar). Außerdem sollten Sie Ihren Arbeit- oder Auftraggeber darüber informieren.
Parallel können Sie sich an eine regionale oder landesweit tätige Opferberatungsstelle wenden. Eine Übersicht dieser Beratungsstellen finden Sie hier.
Unter der 08000 116 016 erreichen Sie rund um die Uhr, auch an Wochenenden und Feiertagen - an 365 Tagen im Jahr - das Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen”.
Der Anruf beim Hilfetelefon ist kostenlos. Selbst ohne Guthaben auf dem Mobiltelefon kann die Beratung genutzt werden. Die telefonsiche Beratung findet in 17 Sprachen statt.
In einem solchen Fall sollten Sie sich so schnell wie möglich an Ihren Arbeit- oder Auftraggeber wenden. Dieser ist verpflichtet, Sie in dieser Situation zu unterstützen.
Ist der Arbeit- oder Auftraggeber nicht erreichbar, können Sie sich an andere in Deutschland tätige Organisationen wenden, die in Notlagen helfen. Hierzu zählen Bahnhofsmissionen, Suppenküchen, katholische Missionen und polnische diplomatische Vertretungen (polen.diplo.de).
01. September 2022
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