Das Wichtigste für Sie zusammengefasst
Sie haben Sie Anspruch auf den Mindestlohn in Höhe von mindestens 12,82 Euro brutto pro Stunde (Stand 2025)– dokumentieren Sie Ihre Arbeitszeit genau, um Ihren Lohn zu sichern.
Sie haben im abhängigen Beschäftigungsverhältnis Anspruch auf einen 8-Stunden-Arbeitstag (max. 10 Stunden mit Ausgleich), geregelte Pausen, mindestens einen freien Tag pro Woche, 11 Stunden Ruhezeit und bezahlten Urlaub (mind. 20 Tage bei 5-Tage-Woche).
Achten Sie darauf, dass Ihr Arbeitsvertrag schriftlich verfasst ist und klare Angaben zu Ihrer Tätigkeit, Arbeitszeit, Entlohnung, Arbeitsort und Vertragsbeginn enthält. Prüfen Sie, ob Vertragsstrafen oder Ausschlussfristen enthalten sind, und unterschreiben Sie nur, wenn Sie den Inhalt vollständig verstehen – lassen Sie sich bei Unsicherheiten beraten
Hier finden Sie Antworten auf Ihre Fragen
Welche Arten von Verträgen sind in der häuslichen Betreuung üblich?
Es gibt unterschiedliche Arten von Arbeitsverträgen für Haushaltshilfen, häusliche Betreuerinnen in Deutschland. Alle diese Vertragsarten haben gemeinsam, dass Sie den Status einer Arbeitnehmerin haben und die gesetzlichen Regelungen für Arbeitnehmer für Sie gelten.
- Haben Sie den Arbeitsvertrag zwischen sich und der Pflegeperson bzw. deren Vertreter direkt abgeschlossen?
In diesem Fall ist die Pflegeperson bzw. deren Vertreter Ihr Arbeitgeber - Haben Sie den Arbeitsvertrag zwischen sich und einer professionellen, medizinische und Pflegeleistungen anbietenden Pflegeeinrichtung (z.B. Pflegedienst) abgeschlossen?
In diesem Fall ist die Pflegeeinrichtung Ihr Arbeitgeber - Haben Sie den Arbeitsvertrag zwischen sich und einem Entsendeunternehmen (in der Regel in Ihrem Herkunftsland) abgeschlossen?
In diesem Fall ist das Entsendeunternehmen aus dem Herkunftsland Ihr Arbeitgeber
Ist der Arbeitsvertrag mit einem polnischen Unternehmen geschlossen, das Sie nach Deutschland zur Arbeit entsendet hat, werden Sozialversicherungsbeiträge in Polen abgeführt. Sie leisten in diesem Fall also keine Beiträge zur deutschen Sozialversicherung, obwohl Sie in Deutschland arbeiten.
In allen anderen Fällen leisten Sie Versicherungsbeiträge in Deutschland.
Wichtig:
Wenn Sie einen Minijob haben, leisten Sie anders als bei einem üblichen Teilzeit oder Vollzeitarbeitsverhältnis bis auf den Beitrag zur Rentenversicherung keine Beiträge zur Sozialversicherung. Dies hat Auswirkungen auf die Krankenversicherung sowie den Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Davon abgesehen gelten für Sie alle gesetzlichen Regelungen für Arbeitnehmer, wie beispielsweise Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.
Ein anderes Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn Sie als Auftragnehmerin (also Solo-Selbständige) arbeiten. Dann haben Sie:
- mit einem Entsendeunternehmen (z.B. Agentur) einen Dienstleistungsvertrag geschlossen (in Polen umowa zlecenia/umowa śmieciowa genannt).
- mit einer Pflegeperson bzw. deren Vertreter einen Pflegevertrag geschlossenen.
Wichtig:
Auch wenn Sie im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages/Pflegevertrags in Deutschland arbeiten, kann eine genauere Prüfung Ihres Arbeitsverhältnisses ergeben, dass Sie als Arbeitnehmerin und nicht als Selbständige arbeiten und die Schutzrechte für Arbeitnehmer somit auch für Sie gelten! Wenden Sie sich an eine Beratungsstelle, um weitere Informationen zu erhalten.
Haben Sie Fragen zu Ihrem Vertrag? Dann wenden Sie sich an eine Beratungsstelle. Sie finden unter Beratungsstellen Faire Mobilität eine Liste mit Beratungsstellen.
Worauf muss ich in meinem Arbeitsvertrag achten?
Ein deutscher Arbeitsvertrag soll schriftlich verfasst sein und Angaben zu den Vertragsparteien (Arbeitgeber*in und Arbeitnehmer*in), Angaben zur Vertragsart, zum Datum des Vertragsabschlusses sowie Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen enthalten. Achten Sie insbesondere darauf, dass folgende Angaben in Ihrem Arbeitsvertrag stehen:
- Art der zu leistenden Arbeit
- Arbeitsort
- Entlohnung, die der Art der Arbeit zu entsprechen hat, mit Angabe der Lohnbestandteile (z.B. Unterkunft- und Verpflegungskosten)
- Arbeitszeit
- Datum des Arbeitsbeginns
- Datum des Vertragsabschlusses
Achten Sie insbesondere auf folgende Punkte:
- Sind in Ihrem Vertrag Vertragsstrafen festgelegt? Vertragsstrafen werden vom Arbeitgeber festgelegt. Eventuell steht in Ihrem Arbeitsvertrag, dass Sie als Arbeitnehmerin an Ihren Arbeitgeber eine bestimmte Summe zu entrichten haben, wenn Sie z.B. Ihre Tätigkeit ohne wichtigen Grund und ohne die Kündigungsfrist einzuhalten, beenden.
- Sind in Ihrem Arbeitsvertrag Ausschlussfristen geregelt? Eine Ausschlussfrist bedeutet, dass nach einer abgelaufenen Frist gewisse Zahlungsansprüche für Sie an den Arbeitgeber oder des Arbeitgebers an Sie verfallen. Um Ihren Lohnanspruch nicht zu verlieren, müssen Sie ihn innerhalb dieser im Vertrag vereinbarten Frist gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich anmelden (geltend machen).
Wichtig
Auch in Dienstleistungsverträgen sind oftmals Vertragsstrafen sowie kurze Kündigungsfristen vereinbart. Lasse Sie sich beraten, wenn Sie in Bezug auf eine Klausel oder Formulierung in Ihrem Vertrag unsicher sind. Unterschreiben Sie keinen Vertrag, wenn Sie nicht alles verstehen, was darin geregelt ist. Die Unkenntnis der deutschen Sprache schützt nicht vor negativen Konsequenzen.
Worauf soll ich bei der Wahl einer Vermittlungsagentur achten?
Falls Sie für ein polnisches Entsendeunternehmen arbeiten, sollten Sie zuerst prüfen, ob das Unternehmen im polnischen Landesgerichtsregister eingetragen ist.
- Wyszukiwarka podmiotów w Krajowym Rejestrze Sądowym w Polsce:
ekrs.ms.gov.pl
Wenn Sie eine deutsche Vermittlungsagentur suchen, sollten Sie prüfen, ob diese im deutschen Handelsregister eingetragen ist.
- Wyszukiwarka podmiotów w Krajowym Rejestrze Sądowym w Niemczech:
www.handelsregister.de
Außerdem sollten Sie nachsehen, ob das Unternehmen/die Vermittlungsagentur eine eigene Homepage hat, auf der die Anschrift des Firmensitzes, der Firmeninhaber und Kontaktdaten – die Telefonnummer bzw. E-Mail-Adresse – angegeben sind.
- Für die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren werden Kalendermonate berücksichtigt, für die Sie Beiträge abgeführt haben sowie sog. Ersatzzeiten.
Muss mir der Arbeitgeber Verpflegung stellen?
Wenn Sie als Arbeitnehmerin in dem Haushalt der Pflegeperson angestellt sind und Ihr Arbeitgeber die Unterkunft und Verpflegung zur Verfügung stellt, sind diese bis zu einer vorgeschriebenen Höhe, die in der jeweils gültigen Sozialversicherungsentgeltverordnung geregelt ist, als beitragspflichtiger Arbeitslohn zu berücksichtigen und müssen entsprechend auf der Lohnabrechnung ausgewiesen werden.
- Auch wenn Sie als Selbständige arbeiten, ist geregelt, für welche Unterkunft und Verpflegung der Arbeitgeber wie viel am Ende des Monats abziehen darf: lohn-info.de